Hi, qui in aliena sunt potestate, iuxta ius civile non nisi apud eum, apud quem plena legis actio est, adoptari possunt.
von kian848 am 10.06.2013
Nach dem Zivilrecht können diejenigen, die unter der Gewalt einer anderen Person stehen, nur in Anwesenheit derjenigen adoptiert werden, die volle rechtliche Befugnisse besitzen.
von mariam839 am 17.03.2017
Diejenigen, die sich in der Gewalt einer anderen Person befinden, können nach zivilrechtlichen Bestimmungen nur vor jenem adoptiert werden, vor dem eine vollständige rechtliche Handlungsfähigkeit besteht.