Nam tibi, apud quem concepta sit, propria adversus eum qui obtulit, quamvis fur non sit, constituta est actio, quae appellatur ablati.
von milana.q am 27.12.2020
Dir wurde, an dem Ort, an dem es entdeckt wurde, eine besondere Klage gegen denjenigen, der es vorgelegt hat, auch wenn er kein Dieb ist, eingerichtet, welche die Klage des Wegnehmens genannt wird.
von vivian.m am 15.09.2013
Dir steht eine besondere Rechtshandlung gegen diejenige Person zu, die dir das gestohlene Gut gebracht hat, auch wenn diese Person nicht der Dieb ist - und diese Rechtshandlung wird als Diebstahlsklage bezeichnet.