Nam in eum propria actio constituta est, quamvis fur non sit, quae appellatur concepti.
von Malik am 27.12.2013
Gegen ihn ist eine eigene Klage eingerichtet worden, obwohl er kein Dieb ist, die als Klage des Conceptum bezeichnet wird.
von lucia943 am 23.02.2015
Gegen eine solche Person kann eine besondere Rechtshandlung eingeleitet werden, auch wenn sie nicht der eigentliche Dieb ist, was als Hehlerei bezeichnet wird.