Cum enim neque ex contractu sit adversus eum constituta haec actio et aliquatenus culpae reus est, quod opera malorum hominum uteretur, ideo quasi ex maleficio teneri videtur.
von leni.y am 05.02.2024
Da diese Rechtshandlung gegen ihn nicht auf einem Vertrag basiert und er insofern schuldhaft ist, als er die Dienste schlechter Menschen in Anspruch genommen hat, wird er daher als ob aus einer unerlaubten Handlung haftbar angesehen.
von jadon.d am 18.12.2017
Da weder aus einem Vertrag gegen ihn diese Klage begründet wurde und er gewissermaßen einer Schuld verdächtig ist, weil er sich der Dienste böser Menschen bediente, erscheint er daher gleichsam aus einer Straftat haftbar.