Idem exercitor navis aut cauponae aut stabuli de damno, dolo aut furto, quod in nave aut in caupona aut in stabulo factum erit, quasi ex maleficio teneri videtur, si modo ipsius nullum est maleficium, sed alicuius eorum quorum opera navem aut cauponam aut stabulum exerceret:
von marija867 am 07.06.2023
Derselbe Betreiber eines Schiffes, einer Herberge oder eines Stalles erscheint quasi deliktisch haftbar für Schäden, Betrug oder Diebstahl, die im Schiff, in der Herberge oder im Stall begangen worden sind, sofern kein eigenes Verschulden vorliegt, sondern [das Verschulden] derjenigen, durch deren Arbeit er das Schiff, die Herberge oder den Stall betreibt:
von fabienne.h am 25.05.2024
Der Betreiber eines Schiffes, einer Herberge oder eines Stalles kann für Schäden, Betrug oder Diebstahl haftbar gemacht werden, die in seiner Einrichtung auftreten, als hätte er das Unrecht selbst begangen, vorausgesetzt, das Fehlverhalten war nicht sein eigenes, sondern wurde von einem seiner Mitarbeiter während des Geschäftsbetriebs verübt: