Impuberem, quem ad vicem naturalis subolis adrogare desideras, si hi, qui sanguinis necessitudine iunguntur, id ei expedire apud praesidem provinciae confirmaverint, filium habebis, ita ut bonorum tuorum quarta pars tam in postremo iudicio tuo, quam si a te emancipatus fuerit, ei praebeatur et super patrimonio eius idoneis fideiussoribus datis servo publico caveatur, ne sub copulandae adoptionis obtentu in facultates eius, quae ei diligenti provisione servandae sunt, inruas.
von lionel9949 am 25.07.2024
Wenn Sie einen Minderjährigen als Ihr Kind adoptieren möchten und dessen Blutsverwandte vor dem Provinzgouverneur bestätigen, dass diese Adoption im besten Interesse des Minderjährigen ist, können Sie ihn als Ihren Sohn annehmen. Dabei müssen Sie ihm ein Viertel Ihres Vermögens sowohl in Ihrem Testament als auch im Falle seiner Emanzipation garantieren. Zusätzlich müssen Sie geeignete Bürgen dem öffentlichen Beamten stellen, um das Erbe des Minderjährigen zu schützen und sicherzustellen, dass Sie den Adoptionsprozess nicht ausnutzen, um dessen Vermögenswerte zu beschlagnahmen, die sorgfältig für ihn aufbewahrt werden müssen.
von theo.959 am 22.08.2017
Der Minderjährige, den du anstelle natürlicher Nachkommen zu adoptieren wünschst, soll dir als Sohn zustehen, wenn diejenigen, die durch Blutsverwandtschaft verbunden sind, beim Provinzstatthalter bestätigen, dass dies für ihn zweckdienlich ist, und zwar dergestalt, dass dir ein Viertel deines Vermögens sowohl in deinem Schlussjudiz als auch im Fall deiner Entlassung aus der elterlichen Gewalt zu gewähren ist, und dass bezüglich seines Vermögens, nachdem geeignete Bürgen dem öffentlichen Diener gestellt wurden, Gewähr geleistet wird, dass du nicht unter dem Vorwand der Adoptionsverbindung in seine Mittel einzugreifen gedenkst, die mit sorgfältiger Vorsorge für ihn zu bewahren sind.