Nam sicut genus eiusmodi contractus inscium creditorem vinculo evictionis non adstringit, ita eum, qui fraudem admisit vel decepit, non excusat.
von yannik955 am 19.01.2023
Denn wie eine solche Vertragsart einen ahnungslosen Gläubiger nicht mit der Verpflichtung zur Gewährleistung bindet, so entschuldigt sie auch denjenigen nicht, der Betrug begangen oder getäuscht hat.
von freya.g am 17.12.2018
Wie diese Art von Vertrag einen ahnungslosen Gläubiger nicht mit einer Gewährleistungspflicht belastet, so befreit er auch denjenigen nicht von Verantwortung, der betrügerisch oder arglistig gehandelt hat.