Si alienam reo principaliter constituto obligationem suscepisti vel fideiussorio sive mandatorio vel quocumque alieno nomine pro debitore intercessisti, non posse urgueri creditorem, eum qui mutuam accepit pecuniam quam te convenire, scire debueras, cum, si hoc in initio contractus specialiter non placuit, habeat liberam electionem.
von lennart.q am 05.05.2024
Wenn Sie für einen grundsätzlich verfassten Schuldner eine Verpflichtung übernommen haben oder durch Bürgschaft, Auftrag oder unter einem anderen Namen für einen Schuldner eingetreten sind, hätten Sie wissen müssen, dass der Gläubiger nicht gezwungen werden kann, den Schuldner zu verfolgen, der das geliehene Geld erhalten hat, anstatt Sie zu belangen, da er, wenn dies zu Beginn des Vertrags nicht ausdrücklich vereinbart wurde, eine freie Wahl hat.
von teresa.x am 07.08.2016
Wenn Sie die Schuld einer anderen Person verbürgt haben, sei es als Bürge, Vertreter oder in einer anderen Funktion, sollten Sie wissen, dass der Gläubiger nicht gezwungen werden kann, den ursprünglichen Schuldner anstelle von Ihnen zu verfolgen, es sei denn, dies wurde bei Vertragsabschluss ausdrücklich vereinbart. Der Gläubiger hat die Freiheit zu wählen, wen er in Anspruch nimmt.