Si pro ea contra quam supplicas fideiussor seu mandator intercessisti et neque condemnatus es neque bona eam dilapidare postea coepisse comprobare possis, ut iustam metuendi causam praebeat, neque ab initio ita te obligationem suscepisse, ut eam possis et ante solutionem convenire, nulla iuris ratione, antequam satis creditori pro ea feceris, eam ad solutionem urgueri certum est.
von yan.901 am 20.12.2021
Wenn du für diejenige, gegen die du Rechtsmittel einlegst, als Bürge oder Beauftragter interveniert hast und weder verurteilt wurdest noch nachweisen kannst, dass sie danach begonnen hat, ihr Vermögen zu verschwenden, sodass sie einen berechtigten Grund zur Furcht bietet, noch dass du von Anfang an die Verpflichtung so übernommen hast, dass du sie bereits vor der Zahlung belangen könntest, ist es nach keinem Rechtsgrundsatz sicher, dass sie vor deiner Erfüllung der Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger zur Zahlung gedrängt werden kann.
von jayson.g am 10.04.2015
Wenn Sie als Bürge für die Frau, über die Sie sich beschweren, eingetreten sind, und Sie nicht haftbar gemacht wurden, und Sie nicht nachweisen können, dass sie später begonnen hat, ihr Vermögen zu verschwenden (was Ihnen einen berechtigten Grund zur Sorge geben würde), und Sie die Verpflichtung nicht ursprünglich mit dem Recht auf Klage gegen sie vor einer Zahlung übernommen haben, dann ist klar, dass Sie keine rechtliche Grundlage haben, sie zur Zahlung zu zwingen, bevor Sie die Schuld gegenüber dem Gläubiger selbst beglichen haben.