Fideiussor seu mandator si in usuras quoque obligatus est, iustam causam recusandi solvere eas non habet.
von lino945 am 23.09.2021
Ein Bürge oder oder Vertreter, der auch für Zinszahlungen haftbar ist, hat keinen gültigen Grund, diese zu verweigern.
von samuel.a am 16.09.2015
Ein Bürge oder Auftraggeber hat, wenn er auch für Zinsen verpflichtet ist, keinen gerechten Grund, deren Zahlung zu verweigern.