Ut autem is, qui cum altero fideiussit, non solus conveniatur, sed dividatur actio inter eos qui solvendo sunt, ante condemnationem ex ordine postulari solet.
von tobias849 am 04.09.2020
Damit jedoch derjenige, der mit einem anderen als Bürge fungiert hat, nicht allein in Anspruch genommen wird, sondern die Klage unter denjenigen aufgeteilt wird, die zahlungsfähig sind, wird vor der Verurteilung üblicherweise nach Verfahrensordnung beantragt.
von frieda861 am 03.01.2023
Um zu verhindern, dass ein Mitbürge individuell in Anspruch genommen wird, kann vor einem Urteil beantragt werden, den Anspruch unter allen zahlungsfähigen Bürgen aufzuteilen, wie es der üblichen Praxis entspricht.