Etiamsi de iure obligationis pignorum actum fuerit, fideiussoribus liberatio non contingit.
von eva.a am 25.10.2021
Auch wenn rechtliche Schritte bezüglich der verpfändeten Vermögenswerte eingeleitet wurden, werden die Bürgen nicht von ihrer Verpflichtung befreit.
von jonah943 am 19.04.2021
Selbst wenn hinsichtlich des Rechts der Verpflichtung von Pfändern Verfahren eingeleitet wurden, tritt für die Bürgen keine Befreiung ein.