Si, ut proponis, fundum ob debitum obligatum non iusto pretio vendidisti, residuam quantitatem, quam ex pretio eiusdem servare potuisses, refundi tibi a fideiussore non iure poscis.
von hamza8847 am 11.05.2021
Wenn Sie, wie Sie behaupten, die beliehene Immobilie unter ihrem Verkehrswert verkauft haben, haben Sie kein rechtliches Recht, vom Bürgen die Differenz zu verlangen, die Sie durch einen Verkauf zum Vollpreis hätten erzielen können.
von richard858 am 19.05.2016
Wenn du, wie du vorträgst, den für eine Schuld verpfändeten Grundbesitz nicht zum angemessenen Preis verkauft hast, forderst du zu Unrecht die Rückerstattung des Restbetrags, den du aus dem Verkaufserlös hättest bewahren können, vom Bürgen.