Omissis quoque pignoribus fideiussorem a creditoribus utiliter conveniri, nisi in id quod ex his refici non potuerit acceptus sit, explorati iuris est.
von kira.a am 25.03.2017
Es ist Rechtens, dass der Bürge von den Gläubigern wirksam in Anspruch genommen werden kann, es sei denn, er wurde nur für den Teil akzeptiert, der aus den Sicherheiten nicht beigetrieben werden konnte.
von joel872 am 19.07.2022
Es ist gefestigte Rechtsprechung, dass Gläubiger einen Bürgen auch dann wirksam in Anspruch nehmen können, wenn sie ihre Sicherheiten aufgegeben haben, es sei denn, die Bürgschaft war ausdrücklich auf Beträge beschränkt, die aus den Sicherheiten nicht beigetrieben werden konnten.