Licet isdem pignoribus multis creditoribus diversis temporibus datis priores habeantur potiores, tamen eum, cuius pecunia praedium comparatum probatur, quod ei pignori esse specialiter statim convenit, omnibus anteferri iuris auctoritate declaratur.
von antonia939 am 28.12.2015
Obwohl bei denselben Pfandrechten, die vielen Gläubigern zu verschiedenen Zeiten gegeben wurden, die früheren als stärker gelten, wird dennoch derjenige, dessen Geld nachweislich zum Erwerb des Grundstücks verwendet wurde und dem dieses sofort speziell als Pfand zugesagt wurde, kraft Rechtsautorität vor allen anderen als bevorzugt erklärt.
von Benedikt am 02.10.2014
Obwohl frühere Gläubiger im Allgemeinen Vorrang haben, wenn dasselbe Eigentum zu verschiedenen Zeitpunkten mehreren Gläubigern verpfändet wurde, gibt das Gesetz eindeutig demjenigen den Vorzug, der nachweisen kann, dass sein Geld zum Erwerb des Eigentums verwendet wurde, vorausgesetzt, es bestand eine unmittelbare Vereinbarung, dieses Eigentum als Sicherheit für sein Darlehen zu verwenden.