Si generaliter bona sint obligata et postea res alii specialiter pignori dentur, quoniam ex generali obligatione potior habetur creditor qui ante contraxit, si ab illo tu comparasti, non oportet te ab eo qui postea credidit inquietari.
von phillip.907 am 24.12.2014
Wenn Eigentum allgemein verpfändet wird und später spezifische Gegenstände jemandem anderen verpfändet werden, hat der Gläubiger, der den ersten Vertrag abgeschlossen hat, aufgrund der allgemeinen Verpfändung Vorrang. Wenn du von diesem ersten Gläubiger gekauft hast, solltest du nicht von demjenigen belästigt werden, der später Geld verliehen hat.
von julia.p am 12.03.2023
Wenn Güter allgemein verpfändet und hernach Sachen einem anderen speziell als Sicherheit gegeben werden, da aus der allgemeinen Verpflichtung der Gläubiger, der zuerst kontrahierte, als stärker gilt, wenn du von ihm gekauft hast, ist es nicht angemessen, dass du von dem, der später geliehen hat, behelligt wirst.