Ideoque si certum est posse eum ex his, quae nominatim ei pignori obligata sunt, universum redigere debitum, ea, quae postea ex isdem bonis pignori accepisti, interim non auferri praeses iubebit.
von timo.862 am 20.06.2023
Wenn daher klar ist, dass er die gesamte Schuld aus den ihm speziell verpfändeten Gegenständen zurückerlangen kann, wird der Verwalter anordnen, dass die Sicherheiten, die Sie später aus denselben Gütern erhalten haben, vorerst nicht weggenommen werden.
von neele.905 am 30.09.2014
Wenn daher sicher ist, dass er aus den Dingen, die namentlich ihm als Pfand gebunden waren, die gesamte Schuld begleichen kann, wird der Gouverneur anordnen, dass die Dinge, die danach aus denselben Gütern als Pfand erhalten wurden, vorläufig nicht weggenommen werden.