Cum res, quae necdum in bonis debitoris est, pignori data ab eo postea in bonis eius esse incipiat, ordinariam quidem actionem super pignore non competere manifestum est, sed tamen aequitatem facere, ut facile utilis persecutio exemplo pignoraticiae daretur.
von yara865 am 06.02.2022
Wenn jemand etwas verpfändet, das er noch nicht besitzt, und später dessen Eigentum erwirbt, wobei die übliche Rechtshandlung für Pfänder offensichtlich nicht anwendbar ist, erlaubt die Billigkeit, dass stattdessen leicht eine angepasste Form der Pfandklage gewährt wird.
von maurice.f am 21.09.2016
Wenn eine Sache, die zunächst nicht zum Vermögen des Schuldners gehörte, von ihm als Pfand gegeben und später Teil seines Vermögens wird, ist offensichtlich, dass die ordentliche Pfandklage nicht anwendbar ist, jedoch lässt die Billigkeit leicht zu, dass nach dem Beispiel der Pfandgläubigerklage eine zweckmäßige Rechtsverfolgung gewährt wird.