Heredem fideiussoris rerum, pro quibus defunctus apud emptorem intercesserat pro venditore, factum eius cui successit ex sua persona dominium vindicare non impedit, scilicet evictionis causa durante actione.
von konradt.d am 03.03.2015
Die Tatsache, dass jemand von einem Bürgen geerbt hat, verhindert nicht dessen Recht, Eigentum kraft eigener Berechtigung zu beanspruchen, auch wenn der Erblasser als Bürge zwischen Käufer und Verkäufer fungiert hatte, solange die Räumungsklage noch anhängig ist.
von konstantin8966 am 11.09.2023
Der Erbe des Bürgen für Sachen, für die der Verstorbene beim Käufer zugunsten des Verkäufers interveniert hatte, wird in seiner eigenen Person nicht daran gehindert, Eigentumsrechte geltend zu machen, und zwar solange die Eviktionsklage anhängig ist.