Qui rem emit et possidet, quamdiu evicta non est, auctorem suum propterea, quod aliena vel obligata res dicatur, convenire non potest.
von hannah.a am 25.09.2017
Derjenige, der eine Sache kauft und besitzt, solange sie nicht enteignet ist, kann seinen Veräußerer nicht gerichtlich belangen, mit der Begründung, dass die Sache als fremd oder belastet bezeichnet wird.
von alva.d am 12.08.2015
Ein Käufer, der im Besitz einer Liegenschaft ist, kann den Verkäufer nicht allein deshalb verklagen, weil jemand behauptet, die Immobilie gehöre einer anderen Person oder sei mit Rechten belastet, solange der Käufer nicht rechtmäßig enteignet wurde.