Nam superiori quidem casu residui petitio debiti manet integra, posteriori vero consensu transactionis finitis stare convenit.
von vincent.c am 06.11.2023
In dem ersten Fall bleibt das Recht zur Geltendmachung der restlichen Schuld unberührt, während im zweiten Fall die Parteien an die Bedingungen der abgeschlossenen Vergleichsvereinbarung gebunden sind.
von lias938 am 22.07.2024
In dem ersten Fall bleibt die Forderung des verbleibenden Schuldbetrags unberührt, während im zweiten Fall vereinbart wird, die durch Zustimmung der Transaktion abgeschlossenen Angelegenheiten als erledigt zu betrachten.