Nec enim ex eo, quod creditor in fatum concessit, priusquam instrumenta redderet, evacuatae obligationis vires reparari queunt.
von daria.g am 13.08.2015
Die Gültigkeit einer stornierten Schuld kann nicht allein dadurch wiederhergestellt werden, dass der Gläubiger vor der Rückgabe der Dokumente verstorben ist.
von lynn.8858 am 05.02.2016
Denn es kann die Kraft der erlöschenen Verpflichtung nicht dadurch wiederhergestellt werden, dass der Gläubiger dem Schicksal erlag, bevor er die Dokumente zurückgegeben hätte.