Si neuter voluntatem suam expressit, prius in usuras id quod solvitur, deinde in sortem accepto feretur.
von alva.8811 am 09.10.2016
Wenn keine Partei ihre Präferenz festgelegt hat, wird jede Zahlung zunächst auf die Zinsen und dann auf den Hauptbetrag angerechnet.
von paul871 am 20.12.2016
Wenn keiner seinen Willen geäußert hat, wird zunächst das Gezahlte auf die Zinsen und dann auf die Hauptschuld verrechnet.