Sancimus itaque, nisi confessio litteris exposita fuerit a fideiussoribus ex repraesentatione personarum, licet attestatio super hoc praecesserit, attamen adhuc sine scriptis esse fideiussionem, videlicet in causis privatis, existimari et duobus mensibus effluentibus ab huiusmodi nexu fideiussores liberari, nisi in tempus certum data est fideiussio:
von maryam.936 am 25.11.2013
Wir verfügen daher, dass, sofern Bürgen keine schriftliche Erklärung bezüglich der Vertretung von Personen vorgelegt haben, selbst wenn zuvor eine mündliche Bestätigung erfolgte, die Bürgschaft in privaten Angelegenheiten weiterhin als unschriftlich gilt und die Bürgen nach Ablauf von zwei Monaten von einer solchen Verpflichtung befreit werden, es sei denn, die Bürgschaft wurde für einen bestimmten Zeitraum gegeben:
von cristine.v am 30.09.2023
Wir verordnen daher, dass, wenn nicht eine Erklärung schriftlich von den Bürgen bezüglich der Vertretung von Personen vorgelegt wurde, obwohl eine Beglaubigung hierzu vorangegangen ist, dennoch die Bürgschaft ohne Schriftstücke als bestehend zu betrachten ist, und zwar in privaten Angelegenheiten, und die Bürgen nach Ablauf von zwei Monaten seit Begründung solch einer Verpflichtung als befreit gelten, es sei denn, die Bürgschaft wurde für eine bestimmte Zeit gegeben: