Sin autem amplius quam sex mensuum tempus ab initio constitutum est, tunc, quanticumque temporis curricula data sunt, tamen post lapsum eorum semenstres tantum habere eum indutias, intra quas sit ei licentia personam et non pecunias reddere.
von juna.e am 30.04.2021
Wenn jedoch von Beginn an eine Zeit von mehr als sechs Monaten festgelegt wurde, dann soll er, unabhängig davon, wie viele Zeiträume gewährt wurden, nach deren Ablauf nur sechsmonatige Fristen haben, innerhalb derer ihm die Erlaubnis zusteht, die Person und nicht das Geld zu stellen.
von stella.934 am 03.04.2019
Wurde jedoch von Anfang an ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten festgelegt, erhält er unabhängig von der ursprünglich gewährten Zeitspanne nach deren Ablauf nur eine sechsmonatige Nachfrist, innerhalb derer er berechtigt ist, die Person zu stellen anstatt das Geld zu zahlen.