Exprimere debueras tuis precibus, utrumne in partem an in solidum singuli vos obligaveritis ac duo rei promittendi extiteritis, cum, si quidem ab initio unusquisque pro parte sit obligatus, egredi contractus fidem non possit, si vero in solidum, electio rescripto adimi non debeat.
von marlo.t am 24.10.2024
In Ihrer Eingabe hätten Sie angeben müssen, ob jeder von Ihnen eine teilweise oder vollständige Haftung übernommen hat und ob Sie als Gesamtschuldner aufgetreten sind, denn wenn ursprünglich jede Person nur für ihren Anteil haftbar war, können sie nicht über die Vertragsbedingungen hinausgehen, aber wenn die Haftung gesamtschuldnerisch war, kann das Wahlrecht nicht durch kaiserlichen Erlass aufgehoben werden.
von constantin.u am 24.10.2021
Ihr hättet in Eurer Eingabe darlegen müssen, ob sich ein jeder von Euch teilweise oder vollständig verpflichtet hat und als zwei gemeinschaftliche Versprechensgeber bestanden habt, da, wenn von Anfang an ein jeder für einen Teil verpflichtet war, er die Treue des Vertrages nicht überschreiten kann, wenn jedoch vollständig, die Wahl nicht durch Reskript entzogen werden sollte.