Si non singuli in solidum accepta mutua quantitate vel stipulanti creditori sponte vos obligastis, licet uni numerata sit pecunia, vel intercessionis nomine hanc pro rea suscepistis obligationem, frustra veremini, ne eius pecuniae nomine vos convenire possit, quam alii mutuo dedit, si intra praestitutum tempus rei gestae quaestionem detulistis.
von timm9975 am 11.06.2015
Wenn Sie sich nicht einzeln für den gesamten aufgenommenen Betrag verpflichtet oder freiwillig gegenüber dem Kreditgeber gebunden haben (auch wenn das Geld nur an eine Person ausgezahlt wurde), oder wenn Sie diese Verpflichtung als Bürgen für den Schuldner übernommen haben, brauchen Sie sich keine Sorgen zu machen, wegen Geld verklagt zu werden, das jemand anderem geliehen wurde, sofern Sie die Angelegenheit innerhalb der festgelegten Frist vorgebracht haben.
von jayson.878 am 30.05.2013
Wenn Sie sich nicht einzeln für den gesamten angenommenen Darlehensbetrag gegenüber dem vereinbarenden Gläubiger freiwillig verpflichtet haben, und zwar selbst dann, wenn das Geld an einen gezahlt wurde, oder wenn Sie diese Verpflichtung im Namen der Bürgschaft für den Beklagten übernommen haben, fürchten Sie sich vergebens, dass er Sie aufgrund dieses Geldbetrags verklagen könnte, den er einem anderen als Darlehen gegeben hat, wenn Sie die Frage innerhalb der vorgeschriebenen Frist der durchgeführten Angelegenheit vorgebracht haben.