Nec imperiale responsum, quod supplicatio litigatoris obtinuit, nec interlocutio cognitoris ex quacumque parte innovare possessionis statum eo qui rem tenet absente permittitur, quia negotiorum merita partium adsertione panduntur.
von emma918 am 24.03.2021
Weder eine kaiserliche Antwort, welche die Bittschrift des Prozessführenden erlangt hat, noch eine Zwischenverfügung des Richters darf den Besitzstand aus irgendeinem Gesichtspunkt verändern, wenn derjenige, der die Sache innehat, abwesend ist, da die Wesentlichkeit der Fälle durch die Darlegung der Parteien offenbart wird.
von jannis933 am 21.05.2014
Weder ein durch Antrag eines Klägers erlangtes kaiserliches Dekret noch eine vorläufige Verfügung eines Richters können den Besitzstand ändern, wenn der gegenwärtige Inhaber abwesend ist, da die wahren Meriten eines Falles nur durch die Darlegungen beider Parteien offenbar werden.