Magnam legum veterum obscuritatem, quae protrahendarum litium maximam occasionem usque adhuc praebebat, amputantes sancimus, ut, si quis certo tempore facturum se aliquid vel daturum se stipuletur vel quae stipulator voluit promiserit et addiderit, quod, si statuto tempore minime haec perfecta fuerint, certam poenam dabit, sciat minime posse ad evitandam poenam adicere, quod nullus eum admonuit:
von michael876 am 10.09.2016
In Abschneidung der großen Unklarheit alter Gesetze, welche bislang die größte Gelegenheit zur Verlängerung von Rechtsstreitigkeiten bot, verordnen wir, dass, wenn jemand vereinbart, etwas zu tun oder etwas zu einem bestimmten Zeitpunkt zu geben oder verspricht, was der Vereinbarende wünschte, und hinzufügt, dass er eine bestimmte Strafe zahlen wird, falls diese Dinge nicht zum festgelegten Zeitpunkt erfüllt werden, er wisse, dass er keinesfalls hinzufügen kann, um der Strafe zu entgehen, dass niemand ihn gewarnt habe:
von sarah.853 am 03.11.2013
Wir beseitigen die erhebliche Verwirrung, die durch alte Gesetze verursacht wurde und bislang der Hauptgrund für die Verzögerung von Gerichtsverfahren war. Wir erklären, dass derjenige, der verspricht, bis zu einem bestimmten Stichtag etwas zu tun oder zu geben, oder eine vom Vertragspartner geforderte Zusage macht und hinzufügt, dass er eine bestimmte Strafe zahlen wird, wenn diese Verpflichtungen nicht fristgerecht erfüllt werden, verstehen muss, dass er die Strafe nicht dadurch vermeiden kann, dass niemand ihn erinnert hat: