Si vero nihil tale probetur, accusationis institutae vel futurae praetextu non ob turpem, sed probabilem causam habita stipulatione promissio non infirmatur.
von kristof.874 am 22.06.2022
Wenn tatsächlich nichts Derartiges bewiesen wird, wird durch den Vorwand einer eingeleiteten oder zukünftigen Anklage, nicht aufgrund einer schändlichen, sondern einer wahrscheinlichen Ursache, eine mit Vereinbarung getroffene Zusage nicht ungültig.
von lotta.d am 16.02.2020
Wenn nichts Derartiges nachgewiesen wird, wird eine unter einem Vertrag geschlossene Vereinbarung nicht ungültig, wenn sie auf legitimen statt unzulässigen Gründen basiert, selbst wenn sie unter dem Vorwand einer bestehenden oder zukünftigen Anschuldigung getroffen wurde.