Nam exceptio rei iudicatae ei demum obstat vel successoribus eius, inter quos cognitum super ea re et pronuntiatum est.
von jasmine872 am 06.08.2020
Die Einrede der Rechtskraft hindert nur dann eine Person oder deren Rechtsnachfolger, wenn die Angelegenheit bereits zwischen ihnen verhandelt und entschieden wurde.
von jannes.y am 03.05.2023
Die Rechtskraft steht demjenigen oder seinen Rechtsnachfolgern entgegen, bei denen die Angelegenheit bereits geprüft und entschieden wurde.