Si uxor tua praesidi probaverit, cum aureos triginta deberet, servos suos amplioris pretii per gratiam aureis viginti creditorem venumdedisse eumque solvendo non fuisse, iubebit emptores recepto pretio restituere servos.
von mehmet.s am 22.02.2022
Wenn seine Ehefrau dem Gouverneur nachweisen kann, dass sie, als sie dreißig Goldstücke schuldete, ihre Sklaven von höherem Wert durch Gunst dem Gläubiger für zwanzig Goldstücke verkauft hat und dieser nicht zahlungsfähig war, wird er die Käufer anweisen, den Preis zurückzuerhalten und die Sklaven zurückzugeben.
von nick855 am 16.07.2020
Wenn seine Ehefrau dem Gouverneur nachweisen kann, dass sie, als sie dreißig Goldstücke schuldete, ihre Sklaven, die mehr wert waren, dem Gläubiger zu einem ermäßigten Preis von zwanzig Goldstücken verkauft hat und dieser zahlungsunfähig wurde, wird er die Käufer anweisen, die Sklaven zurückzugeben, sobald sie ihr Geld zurückerhalten haben.