Eos namque iubemus pro tanta suae iniquitatis impudentia, si cognitionis iudiciariae eventu fuerint condemnati, rei, cuius possessionem sponte restituere usque ad definitivam sententiam minime passi sunt, aestimationem victrici parti una cum ipsa re praebere compelli.
von samu.8922 am 20.08.2024
Wir befehlen ihnen, aufgrund ihrer derart großen Schamlosigkeit in ihrem Unrecht, dass sie, falls sie im Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens verurteilt werden, verpflichtet sind, der obsiegenden Partei den Wert der Sache zu leisten, deren Besitz sie bis zum endgültigen Urteil in keiner Weise freiwillig zurückgeben wollten, und zwar zusammen mit der Sache selbst.
von nick.c am 15.04.2019
Wir verfügen hiermit, dass sie im Falle einer Verurteilung nach gerichtlicher Prüfung aufgrund ihres unverschämten Fehlverhaltens der obsiegenden Partei sowohl den Wert der Sache, die sie vor dem Endurteil nicht freiwillig zurückgegeben haben, als auch die Sache selbst zu zahlen haben.