Solita providentia utimur etiam de pignoribus vel hypothecis rerum, quae quibusdam creditoribus suppositae postea a debitoribus venduntur vel alio modo transferuntur creditore suum consensum contractui praebente et quodam legitimo postea modo ad priorem dominum revertuntur.
von noel822 am 25.02.2018
Wir wenden unsere üblichen Sicherungsvorkehrungen auf Fälle an, in denen Eigentum, das bestimmten Gläubigern als Pfand oder Hypothek überlassen wurde, später von den Schuldnern mit Zustimmung des Gläubigers verkauft oder anderweitig übertragen wird und dann auf irgendeine rechtmäßige Weise an seinen ursprünglichen Eigentümer zurückkehrt.
von noel.k am 19.07.2016
Wir wenden die übliche Voraussicht auch bei Pfändern oder Hypotheken von Sachen an, die bestimmten Gläubigern verpfändet, später von Schuldnern verkauft oder auf andere Weise übertragen werden, wobei der Gläubiger seine Einwilligung zum Vertrag erteilt und die Sachen auf eine rechtmäßige Weise später zum ursprünglichen Eigentümer zurückkehren.