In hoc etenim casu diversae sententiae legum prudentibus habitae sunt, quibusdam dicentibus ius pignoris creditori renovari propter verbum " futurarum rerum", quod in generalibus hypothecis poni solitum est, aliis penitus extingui.
von catharina.m am 05.06.2021
In diesem Fall hatten Rechtsexperten unterschiedliche Meinungen, wobei einige argumentierten, dass das Sicherungsrecht des Gläubigers durch die Formulierung der zukünftigen Vermögensgegenstände (die üblicherweise in allgemeinen Hypothekenverträgen enthalten ist) erneuert wurde, während andere davon ausgingen, dass es vollständig erloschen sei.
von enes.y am 24.11.2015
In diesem Fall wurden von Rechtsexperten unterschiedliche Meinungen vertreten, wobei einige sagten, dass das Pfandrecht des Gläubigers wegen der Formulierung über zukünftige Dinge, die üblicherweise in allgemeinen Hypotheken verwendet wird, erneuert werde, andere hingegen [sagten], es sei vollständig erloschen.