Sed si vos usum fructum possessionis tantummodo pignori dedistis, isque qui accepit alii eam possessionem, cuius usum fructum nexum habebat, sine vestra voluntate pigneravit, creditor eius in id, quo pignoris vinculum non constitit, distrahens dominio vos privare nequivit.
von hassan.l am 06.10.2014
Wenn Sie jedoch nur den Nießbrauch des Besitzes als Pfand gegeben haben, und derjenige, der ihn erhielt, diesen Besitz, über dessen Nießbrauch er verfügte, ohne Ihren Willen einem anderen verpfändete, konnte sein Gläubiger, der über das verfügte, worin das Pfandband nicht begründet war, Sie nicht des Eigentums berauben.
von sam.t am 09.09.2023
Wenn Sie jedoch nur das Nutzungsrecht an der Liegenschaft verpfändet haben, und die Person, die dieses Recht erhalten hat, sodann die Liegenschaft selbst ohne Ihre Zustimmung an einen Dritten verpfändet, konnte deren Gläubiger Sie nicht rechtmäßig Ihres Eigentums berauben, indem er etwas verkauft, das ursprünglich nicht ordnungsgemäß verpfändet worden war.