Etiam id quod pignori obligatum est a creditore pignori obstringi posse iam dudum placuit, scilicet ut sequenti creditori utilis actio detur tamdiuque eum is qui ius repraesentat tueatur, quamdiu in causa pignoris manet eius qui dedit.
von meryem.j am 11.03.2017
Es ist seit langem anerkannt, dass selbst dasjenige, was bereits verpfändet wurde, von einem Gläubiger erneut verpfändet werden kann, und zwar dergestalt, dass dem nachfolgenden Gläubiger ein nützlicher Rechtsanspruch gewährt wird und derjenige, der das Recht vertritt, ihn so lange schützt, wie es in der Pfandbedingung desjenigen verbleibt, der es gegeben hat.
von xenia.c am 20.10.2019
Es ist seit langem anerkannt, dass eine Sache, die bereits als Sicherheit verpfändet wurde, vom Gläubiger erneut verpfändet werden kann, mit der Maßgabe, dass dem zweiten Gläubiger ein wirksamer Rechtsanspruch gewährt wird und er vom Rechtsvertreter so lange geschützt wird, wie die Sache vom ursprünglichen Pfandgeber verpfändet bleibt.