Quod si non fuit vestro creditori usus fructus, sed ipsa possessio pignerata, et ante exsolutam a domino pecuniam creditor secundus pignus acceptum vendidit, non posse venditionem post soluta pecunia rescindi divorum principum placitis continetur.
von kristian8957 am 09.07.2019
Wenn der Gläubiger ein Pfand mit tatsächlichem Besitz und nicht nur mit Nutzungsrecht erhalten hat und ein zweiter Gläubiger dieses verpfändete Eigentum verkauft, bevor der Eigentümer die Schuld zurückzahlen konnte, bestimmt das kaiserliche Recht, dass der Verkauf auch nach Schuldentilgung nicht rückgängig gemacht werden kann.
von leon.831 am 06.04.2020
Wenn jedoch nicht das Nutzungsrecht dem Gläubiger, sondern der Besitz selbst verpfändet war, und der zweite Gläubiger die erhaltene Pfändung verkaufte, bevor das Geld vom Eigentümer bezahlt wurde, ist in den Erlassen der göttlichen Herrscher festgehalten, dass der Verkauf nach Zahlung des Geldes nicht rückgängig gemacht werden kann.