Si praetorium pignus quicumque iudices dandum alicui perspexerint, non solum super rebus mobilibus et immobilibus et se moventibus, sed etiam super actionibus quae debitori competunt praecipimus hoc eis licere decernere.
von fillip877 am 28.04.2022
Wenn Richter entscheiden, dass jemandem eine gerichtlich angeordnete Sicherheit gewährt werden soll, verfügen wir, dass sie dies nicht nur für bewegliche und unbewegliche Sachen und Vieh, sondern auch für alle Rechtsansprüche, die dem Schuldner zustehen, anordnen dürfen.
von klara.m am 26.04.2014
Wenn Richter bestimmt haben, dass einem eine präatorische Pfandverfügung zu gewähren ist, befehlen wir, dass es ihnen erlaubt sei, dies nicht nur hinsichtlich beweglicher und unbeweglicher Sachen und sich selbst bewegender Dinge, sondern auch hinsichtlich der Ansprüche zu verfügen, die dem Schuldner zustehen.