Nam chirographarios creditores nec in rem nec in personam eos, qui debitori non probantur successisse, ulla ratione convenire posse manifestum est.
von emely.p am 18.05.2023
Es ist offensichtlich, dass Gläubiger mit ungesicherten Schuldscheinen weder eine Klage gegen Vermögenswerte noch gegen Personen erheben können, die nicht als Rechtsnachfolger des Schuldners nachgewiesen wurden.
von aileen.915 am 31.01.2018
Es ist offenkundig, dass Chirographargläubiger weder in rem noch in personam diejenigen verklagen können, bei denen nicht nachgewiesen ist, dass sie in die Schuld des Schuldners eingetreten sind.