Distractis a debitore pignoribus creditores in potestate habere, utrumne personali obligatos sibi, an pignora possidentes in rem actione convenire velint, non est incerti iuris.
von christian.b am 09.09.2019
Wenn ein Schuldner die verpfändeten Gegenstände verkauft hat, ist es gefestigte Rechtsprechung, dass Gläubiger wählen können, ob sie die Schuldner aufgrund ihrer persönlichen Verpflichtung verklagen oder diejenigen, die die Pfänder besitzen, mittels einer Sachansprache verfolgen.
von fynn.j am 11.06.2024
Es ist rechtlich unzweifelhaft, dass Gläubiger, nachdem die Pfänder vom Schuldner veräußert wurden, die Wahl haben, ob sie diejenigen persönlich belangen wollen, die ihnen verpflichtet sind, oder diejenigen, die die Pfänder besitzen, mit einer dinglichen Klage.