Cum dominam non minorem viginti et quinque annis ea quae obligaverat tibi iure dominii possidere permisisse et in solutum dedisse precibus significes, dominae contractus et voluntas ad firmitatem tibi sufficit.
von milla.w am 16.10.2019
Da Sie in Ihrer Eingabe angeben, dass eine Eigentümerin über fünfundzwanzig Jahre alt Ihnen erlaubt hat, das Eigentum, das sie Ihnen verpfändet hatte, in Besitz zu nehmen und es Ihnen als Zahlung übergeben hat, sind ihr Vertrag und ihre Zustimmung ausreichend, um die Transaktion rechtlich bindend zu machen.
von dominick.g am 17.06.2020
Da Sie in Ihrem Ersuchen angeben, dass eine Herrin nicht jünger als fünfundzwanzig Jahre die von ihr verpfändeten Sachen Ihnen zu rechtmäßigem Besitz erlaubt und zur Zahlung übergeben hat, genügt Ihnen der Vertrag und Wille der Herrin zur rechtlichen Absicherung.