Curator adulti vel tutor pupilli propriam rem mobilem eius, cuius negotia tuetur, pignoris iure obligare non potest, nisi in rem eius pecuniam mutuam accipiat.
von elyas.864 am 12.03.2022
Ein Vormund eines Erwachsenen oder ein Vormund eines Mündels kann die persönliche bewegliche Sache desjenigen, dessen Angelegenheiten er schützt, nicht durch Pfandrecht verpflichten, es sei denn, er nimmt Geld zum Nutzen seines Mündels geliehen auf.
von paula.9941 am 19.01.2018
Ein Vormund eines Erwachsenen oder Betreuer eines Kindes kann die persönlichen Besitztümer seiner Schutzbefohlenen nicht als Pfand verpfänden, es sei denn, er nimmt Geld für deren Vorteil auf.