Si inter tutorem pupillumve iudicium agendum sit, quia ipse tutor in rem suam auctor esse non potest, non praetorius tutor, ut olim, constituitur, sed curator in locum eius datur, quo interveniente iudicium peragitur et eo peracto curator esse desinit.
von leony.869 am 26.09.2019
Wenn zwischen einem Vormund und einem Mündel ein Rechtsstreit geführt werden muss, weil der Vormund selbst nicht in eigener Sache Vertreter sein kann, wird nicht wie früher ein präatorischer Vormund eingesetzt, sondern an seiner Stelle ein Kurator gegeben, durch dessen Intervention der Rechtsstreit durchgeführt wird und, nachdem dieser abgeschlossen ist, der Kurator aufhört zu existieren.
von florentine.w am 14.09.2017
Wenn Rechtsverfahren zwischen einem Vormund und seinem Mündel stattfinden müssen, da der Vormund nicht als Rechtsvertreter in eigener Sache auftreten kann, wird anstelle der Ernennung eines präatorischen Vormunds, wie es früher geschah, ein vorübergehender Betreuer ernannt, um das Verfahren zu führen, und sobald dieses abgeschlossen ist, endet die Rolle des Betreuers.