Si probaveris praesidi hortos de quibus agebatur tuos esse, intellegis obligari eos creditori ab alio non potuisse, si non sciens hoc agi in fraudem creditoris ignorantis dissimulasti.
von layla8917 am 14.10.2017
Wenn Sie dem Gouverneur bewiesen haben werden, dass die Gärten, über die verhandelt wurde, Ihnen gehören, verstehen Sie, dass sie von einer anderen Person nicht einem Gläubiger verpflichtet hätten werden können, wenn Sie nicht, in Kenntnis, dass dies zum Betrug eines ahnungslosen Gläubigers geschah, dies verschwiegen haben.