Si tamen pecuniam creditoris in rem domini versam constabit, non inutilis erit exceptio dumtaxat quod numeratum est exsolvi desideranti.
von lias.k am 30.12.2014
Wenn jedoch festgestellt wird, dass das Geld des Gläubigers zum Nutzen des Herrn verwendet wurde, wird die Verteidigung, begrenzt auf den gezahlten Betrag, für denjenigen, der die Rückzahlung begehrt, nicht nutzlos sein.
von lou.l am 16.10.2024
Sollte jedoch nachgewiesen werden, dass das Geld des Gläubigers zum Nutzen des Herrn verwendet wurde, steht demjenigen, der die Rückzahlung verlangt, eine wirksame Einrede zur Verfügung, und zwar nur in Höhe des tatsächlich gezahlten Betrags.