Nec enim praetextu debiti pensionum restitutionem horum morari potest, cum, si quid sibi deberi domina fundi ex pensionibus vel quacumque ratione probare possit, huius solutionem sollemniter fieri conveniat.
von sophie.h am 10.12.2018
Die Rückgabe dieser Gegenstände kann nicht unter Berufung auf unbezahlte Miete verzögert werden, da der Eigentümer, wenn er nachweisen kann, dass Mietzahlungen oder andere Forderungen gegen ihn bestehen, diese über die gebührenden rechtlichen Wege abzuwickeln hat.
von nathan.b am 26.11.2013
Er kann die Rückgabe dieser Dinge nicht unter dem Vorwand von Mietschulden verzögern, da es, wenn die Eigentümerin des Grundstücks nachweisen kann, dass ihr etwas aus Mieten oder aus irgendeinem Grund geschuldet wird, angemessen ist, dass die Zahlung förmlich erfolgt.