Si quando usus exegerit vel porticus vel quaslibet aedes aetatis senio seu fortuitis concussas casibus reparari, liceat etiam inconsulta clementia nostra cum reverentia sui imaginem deponere vel nostram vel retro principum, reportatamque post refecta aedificia loco proprio denuo collocare.
von lenny9921 am 05.01.2020
Wenn jemals die Notwendigkeit entweder Säulenhallen oder Gebäude, die durch das Alter der Zeit oder durch zufällige Ereignisse erschüttert wurden, zu reparieren erfordert, soll es erlaubt sein, ohne unsere Gnade zu konsultieren, mit Ehrerbietung deren Bild oder unser eigenes oder das früherer Herrscher abzunehmen und nach der Wiederherstellung der Gebäude es wieder an seinen rechten Platz zu setzen.
von konrad928 am 13.03.2023
Wenn es notwendig wird, Portiken oder beliebige Gebäude zu reparieren, die durch Alter oder zufällige Umstände beschädigt wurden, wird die Erlaubnis erteilt, unsere Statue oder die früherer Kaiser vorsichtig zu entfernen, ohne unsere Zustimmung einzuholen, und sie nach Abschluss der Reparaturen wieder an ihren ursprünglichen Platz zurückzubringen.