Si aliquando homines emergant, qui a nostra clementia opus publicum sibi praeberi postulaverint, non nisi diruta penitusque destructa et quae parum sunt in usu civitatium percipiant:
von mohamed.829 am 17.07.2022
Wenn jemals Menschen auftreten, die durch unsere Gnade ein öffentliches Werk für sich zu erhalten fordern, sollen sie nichts erhalten außer den abgerissenen, vollständig zerstörten [Gebäuden], die von den Städten kaum genutzt werden:
von amelie.958 am 03.12.2020
Sollten jemals Menschen auftreten, die von unserer Verwaltung die Überlassung öffentlicher Gebäude verlangen, so sollen sie nur solche erhalten, die vollständig ruiniert und zerstört sind oder die von Städten kaum noch genutzt werden: