Si igitur in fraudem tuam id fecit, bonis eius excussis usitatis actionibus, si tibi negotium fuerit gestum, ea quae in fraudem alienata probabuntur revocabis.
von milena.835 am 19.05.2020
Wenn er dies also zu deinem Nachteil in betrügerischer Absicht getan hat, nachdem seine Güter durch übliche Rechtshandlungen geprüft wurden, und dir ein Geschäft getätigt wurde, kannst du die Dinge, die nachweislich in betrügerischer Absicht veräußert wurden, zurückfordern.
von sina975 am 12.08.2019
Wenn er also betrügerisch gegen Sie gehandelt hat, nachdem seine Vermögenswerte durch übliche Rechtsverfahren geprüft wurden, und das Geschäft in Ihrem Auftrag abgewickelt wurde, können Sie Eigentum, das nachweislich betrügerisch übertragen wurde, zurückfordern.